Satzung des Traktorclub 1993 Bellersheim Obbornhofen e.V.
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Traktorclub 1993 Bellersheim Obbornhofen e.V.
Verein zur Pflege historischer Landtechnik
- Er hat seinen Sitz in Hungen Bellersheim.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz «e.V.».
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.
- Der Verein führt den Namen
§2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks
- Zweck des Vereins ist es, gemeinnützige, soziale und kulturelle Projekte in den Hungener Stadtteilen, Bellersheim und Obbornhofen zu fördern. Der Zweck und die Zielsetzungen des Vereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
- Der Verein macht sich zur Aufgabe historische landwirtschaftliche Geräte, insbesondere Traktoren und Nutzfahrzeuge, gemäß dem Brauchtum, zu pflegen, zu restaurieren und zu erhalten. Darüber hinaus präsentiert der Verein seine Maschinen und das Gelände bei Ausstellungen, Vorführungen und Lehrveranstaltungen der Öffentlichkeit.
- Insbesondere Kindergärten und Schulen wird anhand historischer landwirtschaftlicher Geräte die Möglichkeit geboten, die Entwicklung der Technik nachzuvollziehen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen verwirklicht:
- geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Attraktivität des dörflichen Umfeldes sowie der dörflichen Gemeinschaft,
- alte historische Landmaschinen wieder in den Originalzustand zu versetzen und zu erhalten,
- den Einsatz von historischen Landmaschinen im Betrieb nach alter landwirtschaftlicher Praxis zu präsentieren,
- Veranstaltungen und Maßnahmen, die den Zweck des Vereins in der Öffentlichkeit bekannt werden lassen.
- Zweck des Vereins ist es, gemeinnützige, soziale und kulturelle Projekte in den Hungener Stadtteilen, Bellersheim und Obbornhofen zu fördern. Der Zweck und die Zielsetzungen des Vereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
§3 Gemeinnützigkeit, Seltbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Beitrittserklärung zum Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Die Unterschrift auf der Beitrittserklärung gilt als Anerkennung der Satzung.
§6 Rechte der Mitglieder
Alle ordentliche Mitglieder (§ 4) haben ein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.§7 Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen (§10 Abs. 1) verpflichtet.
§8 Sanktionsvorschriften
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das Mitglied:
- grob gegen die Satzung oder
- grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder
- grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.
- Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand und wird der rückständige Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten seit Absendung des zweiten Mahnschreibens vollständig entrichtet, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
- Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern liegt beim Vorstand. Soweit ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden soll, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2)
- Ausschluss des Mitglieds (§8)
- Tod des Mitglieds.
- Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
§10 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Regelung der Einzelheiten kann die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung beschließen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zur regelmäßigen Abbuchung des Mitgliedsbeitrages zu erteilen.
§11 Organe des Vereins und Aufwendungen
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§12),
- der Vorstand (§16)
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und findet in Bellersheim oder Obbornhofen statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem der drei gleichberechtigten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat in geeigneter Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail) oder durch Veröffentlichung in ortsüblicher Weise (Wochenblatt, etc.) zu erfolgen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder die Dringlichkeit bestätigen.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgleiderversammlung ist zuständig für:- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands, und Entscheidungen über
- die Aufwandsentschädigung von Organmitgliedern,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins,
- über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern analog §8.
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Einer der drei gleichberechtigten Vorsitzenden leitet die Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder und fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
- Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Zur Änderung des Vereinszweckes (§2) ist die Zustimmung sämtlicher stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich, die nötigenfalls schriftlich einzuholen ist.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden müssen, erfolgen. Nur eine Mehrheit von vier Fünftel der in dieser Versammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder kann diesen Beschluss fassen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.
§15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben nach dem Jahresabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Funktion im Vorstand haben. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.§16 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand i.S.d. §26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
- drei gleichberechtigte Vorsitzende; die jeweils folgende Aufgaben im Verein vertreten:
- der/die Vorstandssprecher/in
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Schriftführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam nach außen hin.
- drei gleichberechtigte Vorsitzende; die jeweils folgende Aufgaben im Verein vertreten:
- Dem erweiterten Vorstand gehören eine weitere, vom Vorstand zu bestimmende Anzahl von Beisitzern.
- Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 3.000,00 EUR oder in einem Geschäftsjahr mit mehr als 15.000,00 EUR belasten, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, als dazu die Zustimmung aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich ist.
- Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine - auch mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Der geschäftsführende Vorstand i.S.d. §26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
§17 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für
- die Erstellung eines Jahresberichts,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
- die Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,
- die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen gegenüber Mitgliedern,
- die Festlegung der Anzahl der Beisitzer.
- Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In einer Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder können die Zuständigkeiten zugewiesen werden.
§18 Beschlussfassung des Vorstands
- Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von einem der drei gleichberechtigten Vorstände nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt.
- Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei gleichberechtigte Vorstände anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Tagesordnungspunkt in die folgende Sitzung des Vorstandes zu verschieben und neuerlich abzustimmen.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
- Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. Email) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§19 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit nach §14 Abs. 8
- Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.
§20 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung des Vereins oder durch Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen der Stadt Hungen zu, die dieses zu jeweils 50% an die Kindergärten in Bellersheim und Obbornhofen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige Zwecke zu verwenden.§21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21. Januar 2017 errichtet und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen in Kraft.
Hungen, den 21. Januar 2017
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